RECHTLICHE INFORMATIONEN & ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Sämtliche Informationen, Dokumente oder andere Angaben auf www.re-port.ch unterliegen den nachfolgenden Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen Zweck der Webseiten ist die Informationsvermittlung über den Fotografen und dessen Arbeiten und Dienstleistungen. Der Fotograf haftet in keinem Fall für allfällige direkte oder indirekte Schäden und Folgeschäden, die aufgrund des Gebrauchs von Informationen und Material aus den Webseiten von www.re-port.ch oder durch den Zugriff über Links auf andere Webseiten entstehen.

 

Urheberrecht / Eigentumsrechte / Immaterialgüterrechte

 

Der Inhaber dieser Website, Alain D. Boillat, gewährt kein anderes Recht an dem Inhalt als dasjenige der Ansicht. Jede andere Verwendung, insbesondere - aber nicht nur - die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe, die Verteilung gleich zu welchem Zwecke und unentgeltlich oder gegen Entgelt, ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Alain D. Boillat zu jedem Einzelfall und die Zahlung der entsprechenden Gebühren untersagt. Der Inhalt der Webseiten auf www.re-port.ch ist urheberrechtlich geschützt. Die Veränderung dieser Seiten ist in jedem Fall untersagt. Das Reproduzieren, Vervielfältigen oder Benutzen der Inhalte für PRIVATE, öffentliche oder kommerzielle Zwecke, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des

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10/2023


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pressefotografen

 

Allgemeines

 

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Fotografen und dem Medienunternehmen bzw. dessen Vertreter (im Folgenden: Medienunternehmen). Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, bilden die vorliegenden Bestimmungen integrierter Bestandteil der entsprechenden Verträge.

2. Die Begriffe «Fotograf» und «Autor» werden im Folgenden neutral verwendet, um Personen beiderlei Geschlechts zu bezeichnen.

3. Der Begriff „fotografische Arbeit“ bezeichnet Fotografien, Dias und alle andere Formen von Abbildungen unabhängig vom jeweiligen Trägermedium (Foto- und Normalpapier, elektronische Datenträger etc.).

Alle von diesen AGB abweichenden Sondervereinbarungen sind nur in schriftlicher Form gültig.

Im Falle einer regelmässigen Zusammenarbeit zwischen dem Fotografen und dem Medienunternehmen, vergleichbar mit einem Arbeitsverhältnis, haben die nachfolgenden Bestimmungen keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Medienunternehmens als Arbeitgeber.

 

Urheberrechte

 

6. Das Medienunternehmen darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen im Voraus vereinbarten Zweck verwenden. Es hat insbesondere abredewidrige bzw. sinnentstellende Verwendungen zu unterlassen. Erstabdrucksrecht und ausschliessliches Nutzungsrecht (Exklusivität) sind ausdrücklich zu vereinbaren. Mit Ausnahme der Nutzung im Rahmen des vereinbarten Zwecks bleiben sämtliche Urheberrechte beim Fotografen.

7. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Abmachung umfassen die in Rechnung gestellten Honorare nur die einmalige Veröffentlichung im Rahmen des vereinbarten Zwecks. Unter einmaliger Veröffentlichung versteht mann bei der Presse die gleichzeitige Nutzung auf Papier und digitalen Medien in demselben Titel.

8. Jede weitere Nutzung (Zweitabdruck und Neuauflage) bedarf vorgängig der schriftlichen Zustimmung des Fotografen und ist zusätzlich angemessen zu entschädigen.

9. Jegliche Weitergabe der fotografischen Arbeit an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.

10. Wenn keine Vereinbarung über die Aufbewahrung der fotografischen Arbeit getroffen wurde, muss diese nach der Verwendung aus dem Computersystem der Redaktion gelöscht werden.

11. Die Originale werden durch den Fotografen archiviert und verbleiben in dessen Eigentum.

12. Die fotografischen Arbeiten, welche für einen bestimmten Anlass zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, die Veranstaltung zu fördern. Der Name des Fotografen muss auf allen seinen Arbeiten erscheinen.

13. Bei jeder Nutzung müssen die Persönlichkeitsrechte des Fotografen, insbesondere das Recht auf Namensnennung gewahrt bleiben. Bei fehlendem Urheberhinweis ist der Fotograf berechtigt, einen Zuschlag von 100% auf dem ordentlichen Verwendungshonorar in Rechnung zu stellen.

14. Bei Erstellung von Fotomontagen hat das Medienunternehmen für jede einzelne verwendete fotografische Arbeit ein Honorar zu bezahlen. Eine Veränderung des fotografischen Werkes (Fotomontage) ist ohne die Zustimmung des Autors verboten. Dieses Verbot gilt nicht für einfache Änderungen, die für die Veröffentlichung unerlässlich sind (Beschneidung).

15. Jegliche Verwendung der fotografischen Arbeiten, die dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck widersprechen, oder dem Fotografen Schaden zufügen, insbesondere dessen berufsethischen Interessen, sind nicht gestattet. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist die Bearbeitung der fotografischen Arbeit nur im Rahmen der berufsüblichen Aufbereitung zulässig.

 

Persönlichkeitsrecht/Haftung

 

16. Das Medienunternehmen trägt die volle Verantwortung für die Veröffentlichung bzw. Verarbeitung der fotografischen Arbeit. Der Fotograf lehnt jede Haftung, insbesondere aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen oder Rechte Dritter, ab. Ein Rückgriffsrecht des Medienunternehmens gegenüber dem Fotografen ist ausgeschlossen.

 

Genehmigung des Werkes

 

17. Wird die zur Probe abgelieferte fotografische Arbeit nicht innerhalb von 15 Tagen seit Eingang beim Medienunternehmen ausdrücklich abgewiesen, gilt sie als angenommen. Werden vereinbarungsgemäss gelieferte fotografische Arbeiten nicht publiziert, sind sie trotzdem gemäss getroffener Vereinbarung zu vergüten. Die abgewiesenen fotografischen Arbeiten und ihre Anhänge sind unverzüglich im Originalzustand an den Fotografen zu retournieren.

18. Wird die ausdrücklich angeforderte fotografische Arbeit nicht innerhalb von 5 Tagen seit Eingang beim Medienunternehmen abgewiesen, ist die vereinbarte Leistung zu entrichten.

19. Wenn das Medienunternehmen das gelieferte Werk für unbrauchbar hält, informiert es den Fotografen sofort darüber und teilt ihm mit, dass er die Veröffentlichung oder die Zahlung des gesamten vereinbarten Preises ablehnt. Es teilt ihm die Gründe für diese Ablehnung mit.

 

Rückgabe der Originale

 

20. Die fotografische Arbeit muss 15 Tage nach dem Erscheinen im Originalzustand an den Fotografen zurück gesandt werden. Der Fotograf hat nach der Veröffentlichung Anrecht auf mindestens ein Belegexemplar. Das Medienunternehmen haftet für verlorengegangene oder beschädigte fotografische Arbeiten. Im Weiteren haftet das Medienunternehmen auch für die vorgenannten Schäden, welche durch Dritte gemäss Bestimmung B Ziffer 3 hiervor verursacht worden sind. Die Rücksendung der fotografischen Arbeiten erfolgt durch das Medienunternehmen (branchenübliche Verpackung). Das Medienunternehmen trägt die Versandkosten. Ausserdem trägt das Medienunternehmen das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

21. Für verlorene oder beschädigte Originale wird eine Mindestentschädigung von CHF 1'500.-/Aufnahme und ggf. die Erstattung der Kosten für die Neuherstellung gezahlt.

 

Zahlungsmodalitäten und Spesen

 

22. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar und die entsprechenden Spesen sind innerhalb von 30 Tage seit Publikation beziehungsweise Rechnungsstellung zu bezahlen.

23. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entsprechen die Honorare der im Gesamtarbeitsvertrag 2000 für Journalistinnen/Journalisten und das technische Redaktionspersonal vorgesehenen Mindestentgelte für Fotografen (Jeweils aktueller Stand des Regulativ über die Mindestlöhne und Mindestentgelte, zu finden auf: https://www.impressum.ch/mein-recht/gav/gesamtarbeitvertrag-gav-2000 .

24. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren richten sich bei Bildrecherchen des Fotografen für bestellte und abgewiesene fotografische Arbeiten nach dem effektiven Aufwand. Dieser bemisst nach den branchenüblichen Stundenansätzen.

25. In jedem Fall hat der Fotograf Anspruch auf vollen Ersatz der glaubhaft gemachten Auslagen, welche in Ausübung seiner beruflichen Pflichten und im Auftrag oder Interesse des Medienunternehmens anfallen (Transport, Essen, Material, Unterkunft etc.).

26. Die Spesen werden wenn möglich zwischen den Vertragsparteien im Voraus abgesprochen. Eine Pauschalvergütung kann ausgerichtet werden.

27. Ist der Fotograf in Ausübung seiner Tätigkeit auf ein Privatfahrzeug angewiesen, hat er Anspruch auf eine Kilometerentschädigung von CHF 0.65/km.

 

Gerichtsstand/anwendbares Recht

 

28. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Fotografen bzw. der Sitz seiner Firma.

29. Auf Verträge zwischen dem Fotografen und dem Medienunternehmen sowie auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschliesslich (nationales) schweizerisches Recht anwendbar, insbesondere auch bei Lieferungen ins Ausland.

30. Eine allfällige Nichtigkeit bzw. Unmöglichkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

31. Sofern nicht anders vereinbart, führt jede Nutzung des gelieferten fotografischen Werkes durch den Verlag, insbesondere das Drucken und Veröffentlichen, zur uneingeschränkten Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Schweizer FotojournalistInnen - impressum, 2. Oktober 2023


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bestellung und Nutzung bereits existierender Fotografien aus dem Archiv des Fotografen für die Verwendung im Internet

 

Allgemeines

 

1. Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Herausgeber oder seinem Vertreter (im Folgenden: Inhaltsanbieter) bei der Bestellung eines oder mehrerer Fotos zur Verwendung auf einer Website zu regeln. Sie sind Bestandteil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung und gelten ergänzend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Die Begriffe «Fotograf» und «Autor» werden im Folgenden neutral verwendet, um Personen beiderlei Geschlechts zu bezeichnen. Der Begriff «Inhaltsanbieter» bezieht sich auf Verleger, die Veröffentlichungen in digitaler Form anbieten, insbesondere über eine Website oder über soziale Netzwerke.

3. Der Begriff «Fotografien» umfasst Fotografien, Dias und jede andere Form von physischen Bildern, die vom Fotografen in digitaler Form gespeichert werden.

4. Alle von diesen AGB abweichenden Sondervereinbarungen sind nur in schriftlicher Form gültig.

5. Im Falle einer regelmässigen Zusammenarbeit zwischen dem Fotografen und dem Medienunternehmen, vergleichbar mit einem Arbeitsverhältnis, haben die nachfolgenden Bestimmungen keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Medienunternehmens als Arbeitgeber.

 

Urheberrechte

 

6. Der Inhaltsanbieter darf die Fotografien nur zu dem Zweck verwenden, der zuvor mit dem Fotografen vereinbart wurde. Mit Ausnahme der dem Inhaltsanbieter gewährten Nutzung der Fotos verbleiben alle Rechte an den Fotos darüber hinaus beim Fotografen.

7. Grundsätzlich darf der Inhaltsanbieter die Fotos nur für eine einzige Veröffentlichung verwenden

7b. Die vorliegenden Rabatte gelten bei der Bestellung mehrerer Fotografien oder bei mehreren vom Fotografen genehmigten Verwendungszwecken:

A. Bei einer Bestellung von mehreren Fotografien gelten die vorliegenden Rabatte.

• 5 Fotografien : - 10% des Grundpreises.

• 10 Fotografien : - 20% des Basistarifs

• 25 Fotografien : - 30% des Basistarifs

B. Im Falle der Verwendung einer Fotografie in mehreren Medien desselben Pressekonzerns infolge eines einmaligen Auftrags:

• 2 Medien: - 10% des Basistarifs.

• 3 Medien: - 20% des Basistarifs.

• 4 und mehr Medien: - 30% des Basistarifs.

8. Eine weitergehende Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung, die eine zusätzliche Vergütung beinhalten kann.

9. Jegliche Weitergabe der fotografischen Arbeit an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.

10. Jegliche Nutzung der Fotografien, die über die zwischen dem Fotografen und dem Inhaltsanbieter vereinbarten Grenzen hinausgeht, führt zur Haftung des Letzteren. Eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 150% des Basistarifs ist an den Fotografen zu zahlen.

11. Die Originale, einschliesslich der digitalen Dateien, bleiben das Eigentum des Fotografen.

12. Bei der Veröffentlichung müssen die Fotos deutlich den vom Fotografen verwendeten Namen und eventuell den Namen seiner Agentur enthalten, wie es in der Branche üblich ist. Die Unterlassung dieser Angabe verpflichtet den Content-Provider, dem Fotografen eine Entschädigung in Höhe von 50 % dieses Tarifs zu zahlen.

13. Dies gilt auch für die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, insbesondere im Rahmen von Artikel-Teasern und Sharing.

14. Jede Veränderung einer Fotografie (Fotomontage) ist ohne die Zustimmung des Urhebers strengstens untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für einfache Änderungen, die für die Veröffentlichung unerlässlich sind (Beschneidung).

15. Jegliche Weitergabe der fotografischen Arbeit an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.

 

Recht am eigenen Bild/Verantwortung

 

16. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die Dritte aufgrund der Veröffentlichung von Fotografien geltend machen. Im Falle von Ansprüchen, die Dritte aufgrund der Veröffentlichung einer Fotografie gegen den Fotografen erheben, übernimmt der Content-Provider die Gerichtskosten, Kosten und andere Schadenersatzforderungen im Rahmen des Rechtsstreits.

 

Nutzung der Fotografien durch den Fotografen

 

17. Der Content-Provider muss den Link zu der Website angeben, auf der die Fotografien reproduziert werden, und der Autor muss kostenlos auf diese Website zugreifen oder sich eine Kopie des betreffenden Artikels ausstellen lassen können.

18. Der Fotograf behält das Recht, die Fotografien in jeglicher Form und auf jeglichem Medium zu veröffentlichen und Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Nutzung der Fotografien zu erteilen oder Dritten Kopien der Fotografien zu übergeben.

 

Zahlungsweise und Gebühren

 

19. Jede Bestellung von Fotografien ist innerhalb von dreissig Tagen nach der Verwendung oder nach Fälligkeit der Rechnung zu bezahlen, die der Fotograf an den Content-Provider schickt. Dasselbe gilt für die damit verbundenen Gebühren.

20. Für jedes bestellte und nicht verwendete Foto aus der Dokumentation des Fotografen kann dieser Such- und/oder Bearbeitungs- oder Editierkosten in Rechnung stellen. Diese Kosten werden mit mindestens CHF 80 pro Stunde berechnet und werden vom Fotografen in seiner Rechnung abgerechnet.

 

Gerichtsstand/anwendbares Recht

 

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Fotografen bzw. der Sitz seiner Firma.

22. Auf Verträge zwischen dem Fotografen und dem Medienunternehmen sowie auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschliesslich (nationales) schweizerisches Recht anwendbar, insbesondere auch bei Lieferungen ins Ausland.

23. Eine allfällige Nichtigkeit bzw. Unmöglichkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Schweizer FotojournalistInnen – impressum 2. Oktober 2023

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