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Zweck der Webseiten ist die Informationsvermittlung über den Fotografen und dessen Arbeiten sowie Dienstleistungen. Der Fotograf haftet in keinem Fall für allfällige direkte oder indirekte Schäden und Folgeschäden, die aufgrund des Gebrauchs von Informationen und Material aus den Webseiten von www.re-port.ch oder durch den Zugriff über Links auf andere Webseiten entstehen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pressefotografen und Fotografen
Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber bzw. Medienunternehmen resp. dessen Vertreter. Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, bilden die vorliegenden Bestimmungen integrierender Bestandteil der entsprechenden Verträge.
2. Der in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführte Begriff „Fotograf“ umfasst jeweils beide Geschlechter.
3. Der Begriff „fotografische Arbeit“ bezeichnet Fotografien, Dias und alle andere Formen von Abbildungen unabhängig vom jeweiligen Trägermedium (Foto- und Normalpapier, elektronische Datenträger etc.).
4. Im Falle einer regelmässigen Zusammenarbeit zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber bzw. Medienunternehmen, vergleichbar einem Arbeitsverhältnis, haben die nachfolgenden Bestimmungen keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Auftraggebers bzw. Medienunternehmens als Arbeitgeber.
5. Alle von diesen AGB abweichenden Sondervereinbarungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
Urheberrechte
1. Der Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen im Voraus vereinbarten Zweck verwenden. Es hat insbesondere abredewidrige bzw. sinnentstellende Verwendungen zu unterlassen. Erstabdrucksrecht und ausschliessliches Nutzungsrecht (Exklusivität) sind ausdrücklich zu vereinbaren. Mit Ausnahme der Nutzung im Rahmen des vereinbarten Zwecks bleiben sämtliche Urheberrechte beim Fotografen.
2. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Abmachung umfassen die in Rechnung gestellten Honorare nur die einmalige Nutzung im Rahmen des vereinbarten Zwecks. Für die Presse heisst es Papier- und Elektronischeauflage. Jede weitere Nutzung (Zweitabdruck und Neuauflage) bedarf vorgängig der schriftlichen Zustimmung des Fotografen und ist zusätzlich angemessen zu entschädigen.
3. Jegliche Weitergabe der fotografischen Arbeit an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Fotografen, nicht gestattet.
4. Das Scannen, die Bearbeitung, die Archivierung und elektronische Speicherung und andere Arten der Aufbewahrung bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Fotografen. Ohne solche Vereinbarung sind weder die Archivierung der fotografischen Arbeit noch die elektronische Speicherung der Bilder über die Erstverwendung hinaus gestattet.
5. Die Originale werden durch den Fotografen archiviert und verbleiben in dessen Eigentum.
6. Die fotografischen Arbeiten, welche für einen bestimmten Anlass zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für den vereinbarten „hand out“ verwendet werden. Der Urheberhinweis hat aus der fotografischen Arbeit hervor zu gehen.
7. Bei jeder Nutzung müssen die Persönlichkeitsrechte des Fotografen, insbesondere das Recht auf Namensnennung gewahrt bleiben. Bei fehlendem Urheberhinweis ist der Fotograf berechtigt, einen Zuschlag von 100% auf dem ordentlichen Verwendungshonorar in Rechnung zu stellen.
8. Bei Erstellung von Fotomontagen hat der Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen für jede einzelne verwendete fotografische Arbeit ein Honorar zu bezahlen.
9. Jegliche Verwendung der fotografischen Arbeiten, die dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck widersprechen, oder dem Fotografen Schaden zufügen, insbesondere in dessen berufsethischen Interessen, sind nicht gestattet. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist die Bearbeitung der fotografischen Arbeit nur im Rahmen der berufsüblichen Aufbereitung zulässig.
Persönlichkeitsrecht / Haftung
Der Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen trägt die volle Verantwortung für die Veröffentlichung bzw. Verarbeitung der fotografischen Arbeit. Der Fotograf lehnt jede Haftung, insbesondere aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen oder Rechte Dritter, ab. Ein Rückgriffsrecht des Medienunternehmens gegenüber dem Fotografen ist ausgeschlossen.
Genehmigung des Werkes
1. Wird die zur Probe abgelieferte fotografische Arbeit nicht innerhalb von 15 Tagen seit Eingang beim Auftraggeber bzw. dem Medienunternehmen ausdrücklich abgewiesen, gilt sie als angenommen. Werden vereinbarungsgemäss gelieferte fotografische Arbeiten nicht publiziert, sind sie trotzdem gemäss getroffener Vereinbarung zu entgelten. Die abgewiesenen fotografischen Arbeiten und ihre Anhänge sind unverzüglich im Originalzustand an den Fotografen zu retournieren.
2. Wird die ausdrücklich angeforderte fotografische Arbeit nicht innerhalb von 5 Tagen seit Eingang beim Auftraggeber bzw. Medienunternehmen abgewiesen, ist die vereinbarte Leistung zu entrichten.
Rückgabe der Originale
1. Die fotografische Arbeit muss 15 Tage nach dem Erscheinen im Originalzustand an den Fotografen zurück gesandt werden. Der Fotograf hat nach der Veröffentlichung Anrecht auf mindestens ein Belegexemplar. Der Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen haftet für verlorengegangene oder beschädigte fotografische Arbeiten. Im Weiteren haftet das Medienunternehmen auch für die vorgenannten Schäden, welche durch Dritte gemäss Bestimmung B Ziffer 3 hiervor verursacht worden sind. Die Rücksendung der fotografischen Arbeiten erfolgt durch den Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen (branchenübliche Verpackung). Der Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen trägt die Versandkosten. Ausserdem trägt der Auftraggeber bzw. das Medienunternehmen das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.
2. Der Schadenersatz bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Originale berechnet sich folgendermassen: Aufnahme in Europa: mindestens CHF 1'000.- / Aufnahme ausserhalb Europas: mindestens CHF 1'500.- / Kopien (Dublikate etc.): Rückerstattung der Wiederherstellungskosten.
Zahlungsmodalitäten und Spesen
1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar und die entsprechenden Spesen sind innerhalb von 30 Tage seit Publikation beziehungsweise Rechnungsstellung zu bezahlen.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entsprechen die Honorare der im Gesamtarbeitsvertrag 2000 für Journalistinnen/Journalisten und das technische Redaktionspersonal vorgesehenen Mindestentgelte für Fotografen (Stand Regulativ vom 1. Januar 2004 über die Mindestlöhne und Mindestentgelte).
3. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren richten sich bei Bildrecherchen des Fotografen für bestellte und abgewiesene fotografische Arbeiten nach dem effektiven Aufwand. Dieser bemisst nach den branchenüblichen Stundenansätzen.
4. In jedem Fall hat der Fotograf Anspruch auf vollen Ersatz der glaubhaft gemachten Auslagen, welche in Ausübung seiner beruflichen Pflichten und im Auftrag oder Interesse des Medienunternehmens anfallen (Transport, Essen, Material, Unterkunft etc.).
5. Die Spesen werden wenn möglich zwischen den Vertragsparteien im Voraus abgesprochen. Eine Pauschalvergütung kann ausgerichtet werden.
6. Ist der Fotograf in Ausübung seiner Tätigkeit auf ein Privatfahrzeug angewiesen, hat er Anspruch auf eine Kilometerentschädigung von CHF 0.80/km.
Gerichtsstand / anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Fotografen bzw. der Sitz seiner Firma.
2. Auf Verträge zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber bzw. Medienunternehmen sowie auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschliesslich (nationales) schweizerisches Recht anwendbar, insbesondere auch bei Lieferungen ins Ausland.
3. Eine allfällige Nichtigkeit bzw. Unmöglichkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
© Schweizer FotojournalistInnen-impressum, Januar 2016, v.6